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RPG-Foren  Die Macht des Rollenspiels
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Auszug aus den Gesetzen Freihofs

Dies ist das Thema Auszug aus den Gesetzen Freihofs bei IG: Zur einsamen Wildsau als Teil vom LARP.
§1 Jeder, der die Gesetze der Freihofs nicht verletzt, darf sich in Freihof derart bewegen und äußern, daß ihm kein ...


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#1  
Auszug aus den Gesetzen Freihofs (Alt 10.05.2007, 21:19 )
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Held
 
Registriert seit: 12.05.2006
Beiträge: 1.529
Arbeitsorden in Bronze  Geistesorden 3. Klasse 
Auszug aus den Gesetzen Freihofs

§1
Jeder, der die Gesetze der Freihofs nicht verletzt, darf sich in Freihof derart bewegen und äußern, daß ihm kein Leid zuzufügen ist.

§2
Bei Strafe ist es verboten, selbst zu richten oder Hand anzulegen wieder den Beschuldigten. Die Rechtsfindung und die Mittel obliegen einzig und allein der Macht der Obrigkeit.

§3
Jeder der berechtigten Zweifel an Schuld oder Unschuld des Beschuldigten hegt, darf ein Urteil der Götter einfordern, wenn ihm dies von einem Mitglied der Obrigkeit genehmigt wird.

§4
Bei Strafe ist es verboten, ohne Genehmigung der Obrigkeit, die Waffe blank zu ziehen.

§5
Bei Strafe ist es verboten, ohne Genehmigung der Obrigkeit, gerüstet beim Mahle zu erscheinen.

§6
Bei Strafe ist es verboten, des anderen Rechte einzuschränken.

§7
Bei Strafe ist es verboten, fremdes Eigentum zu nehmen.

§8
Bei Strafe ist es verboten, ohne Genehmigung der Obrigkeit, zu huren.

§9
Bei Strafe ist es verboten, Gesetzlose, Räuber und anderes Gesindel, die sich eines oder mehrerer Vergehen gegen die Gesetze Freihofs schuldig gemacht haben, in jeglicher Form zu unterstützen

§10
Bei Strafe ist es verboten, falsches Zeugnis abzulegen

§11
Bei Strafe ist es verboten, Vieh durch die Stadt zu treiben. Es sei denn es ist Viehmarkt.

§12
Bei Strafe ist es verboten, sich gegen die Obrigkeit zu stellen.

§13
Bei Strafe ist es verboten, dunkle Mächte zu beschwören oder ihnen zu huldigen. Ebenfalls ist es verboten Nekromantie auszuüben. Insbesondere gehört dazu:
- das Opfern von höheren Lebewesen
- Wiederbelebung jeglicher Art
- des anderen Willen zu beeinflussen oder ihn willenlos zu machen
- das Benutzen vermaledeiter Dinge

§14
Bei Strafe ist es verboten, offenes Feuer durch die Stadt zu tragen.

§15
Bei Strafe ist es verboten, Handel und Handwerk auszuüben ohne Genehmigung der Obrigkeit.

§16
Bei Strafe ist es verboten, Magie und Alchimie in jeglicher Form auszuüben ohne Genehmigung der Obrigkeit.

Geändert von Integra (10.05.2007 um 21:31 Uhr).
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